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Die Grundausbildung für neue Ersthelferinnen und Ersthelfer wird kompakter: Während bislang 16 Unterrichtseinheiten anfielen, sind ab April nur noch neun nötig. Der Zeitaufwand verringert sich damit auf einen Tag. Möglich wird dies unter anderem durch den Verzicht auf zu viele medizinische Informationen und Details.

Gleichzeitig wird der Lehrstoff aktiver vermittelt. Im Mittelpunkt stehen die praktische Anwendung von Erste-Hilfe-Maßnahmen und das Vorgehen in Notfällen, einschließlich der psychischen Betreuung der Betroffenen.

Alle zwei Jahre ist nach wie vor eine Auffrischung der Grundausbildung durch eine Fortbildung nötig, das „Erste-Hilfe-Training“. Dieses wird mit der Neuregelung aufgewertet: Statt bislang acht sind nun ebenfalls neun Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Neben der Wissensauffrischung ist Raum für optionale Themen wie beispielsweise besondere Verletzungssituationen oder andere zielgruppenspezifische Fragen.

Die Kosten für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe können unter bestimmten Voraussetzungen von der BGW übernommen werden. Dies gilt jedoch weiterhin nur für die Grundschulung und das Erste-Hilfe-Training durch zugelassene Anbieter – die sogenannten ermächtigten Stellen –, nicht jedoch für andere Kurse.

Personen mit medizinischer Qualifikation

Seit Inkrafttreten der neuen DGUV Vorschrift 1 im Oktober 2014 ist nun auch in dieser Grundlagenvorschrift für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz geregelt, dass Personen mit medizinischen Qualifikationen als Ersthelferinnen und Ersthelfer eingesetzt werden können. Voraussetzung ist, dass sie über eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen, wie zum Beispiel Altenpflegekräfte oder medizinische Fachangestellte. Die BGW übernimmt in diesem Fall keine Kosten für die Grundausbildung.

Sofern solche Ersthelferinnen und Ersthelfer mit medizinischer Qualifikation regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen oder sich anders fortbilden, müssen sie auch keine weiteren Erste-Hilfe-Trainings besuchen. Ein Nachweis über die entsprechende Fortbildung hat vorzuliegen. Fehlt die erforderliche praktische Erfahrung, trägt die BGW die Kosten für die notwendige Auffrischung der Kenntnisse durch Erste-Hilfe-Trainings.

Zu beachten ist auch: Sollen die Grundausbildung oder das Erste-Hilfe-Training im Rahmen einer Berufsausbildung oder sonstigen beruflichen Qualifikationsmaßnahme absolviert werden, ist eine Kostenübernahme durch die BGW nicht möglich.
Autor(en): Sigrid Neumann“ Vgl. bgw-online.de v. 10.01.16