„In Sachsen-Anhalt ist ein Streit um die intensivpflegerische Betreuung in häuslichen Wohngemeinschaften entbrannt. Die privaten Pflege-Anbieter kritisierten in dieser Woche, ein Erlass des Sozialministeriums zum Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) führe dazu, dass diese Versorgung fortan nicht mehr von Pflegediensten erbracht werden könne, weil die Wohngemeinschaften entweder automatisch in stationäre Einrichtungen umgewandelt oder geschlossen würden. Für die stationären Behandlungskosten müssten dann die Pflegekassen aufkommen, deren Pauschalen aber nicht ausreichten, weshalb mittlerweile jeder dritte pflegebedürftige Heimbewohner sozialhilfeabhängig sei.
„Das Ministerium nimmt auf Kosten der Betroffenen eine nicht legitimierte Auslegung des Gesetzes vor und drängt sie dadurch in die Sozialhilfe“, kritisierte der Vize-Landeschef des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste (bpa), Stephan Richter, in dieser Woche in Magdeburg. Profiteure der Zwangsauflösung der häuslichen Wohngemeinschaften seien die Krankenkassen, denn sie müssten die Kosten nur für Pflegebedürftige übernehmen, die in den eigenen vier Wänden versorgt werden. „Das Wunsch- und Wahlrecht dieser Menschen wird mit Füßen getreten“, so Richter.
Das Sozialministerium wies die Vorwürfe heute kategorisch zurück. „Der bpa betreibt auf ganzer Linie Desinformation“, sagte Sprecher Holger Paech dem Pflegeportal Station24. Pflegebedürftige und deren Angehörige würden damit verunsichert. „Es ist nicht zutreffend, dass die Heimaufsicht des Landes per Erlass angewiesen wurde, dass Menschen mit intensivpflegerischem Versorgungsbedarf in häuslicher Wohngemeinschaft fortan nicht mehr durch Pflegedienste versorgt werden dürfen.“ Das WTG des Landes Sachsen-Anhalt regele ausdrücklich nicht die Gewährung leistungsrechtlicher Ansprüche.
„Selbstverständlich dürfen die Pflegedienste uneingeschränkt weiterhin die Versorgung der Menschen mit intensivpflegerischem Versorgungsbedarf wahrnehmen, egal ob zu Hause in der eigenen Wohnung oder im Rahmen einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft“, so Paech. Auch die Behauptung, Wohnformen mit intensivpflegerischem Versorgungsbedarf würden automatisch in stationäre Einrichtungen umgewandelt oder gar geschlossen und damit aus der Finanzierung der Krankenkassen herausfallen, sei falsch.“ Vgl. www.bibliomed.de v. 08.05.14